Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat heute einen Erlass hinsichtlich der Übergangslösung für die Jagdscheinverlängerung 2025 zugesandt. In dem Erlass ist u. a. folgendes ausgeführt:
Sofern es im Einzelfall dazu kommen sollte, dass bei den Unteren Jagbehörden Verzögerungen bei den anstehenden Jagdscheinverlängerungen eintreten, wird auf folgendes hingewiesen: Grundsätzlich gilt ein Jagdschein als erteilt, wenn die zuständige Behörde nach der Prüfung der in § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) genannten Voraussetzungen zu dem Ergebnis kommt, dass diese vorliegen. Das bedeutet, dass gem. § 17 Abs. 1 BJagdG das Mindestalter erreicht ist, die Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wurde sowie die Prüfung der körperlichen Eignung und der Nachweis der ausreichenden und gültigen Jagdhaftpflichtversicherung vorliegen.
Die bloße Eintragung der Verlängerung in den Jagdschein selbst kann später erfolgen und ist für die Wirksamkeit der Verlängerung nicht erforderlich. Der Nachweis des jeweiligen Antragsstellers kann mittels eines Schreibens/Dokument geführt werden. Dieses Dokument kann von den Unteren Jagdbehörden nach positiver Bescheidung des Antrags auf Verlängerung des Jagdscheines an den Antragssteller versandt werden. Mit dem Dokument zusammen ist der Jagdschein im Original, oder wenn dieser sich bei der Unteren Jagdbehörde befindet, als Kopie beizufügen. In diesem Zusammenhang ergehen folgende Hinweise:
I. Jagdpacht, Revierpächter:
Gemäß § 13 S. 2 2. Alt. BJagdG muss der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines fristgemäß erfüllen, damit das Pachtverhältnis bestehen bleibt. Fristgemäße Erfüllung bedeutet, dass der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung des neuen Jagdscheins bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Jagdscheins geschaffen haben muss. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.07.2014 – I-9 U 105/13 die erforderlichen Voraussetzungen klar benannt:
-Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins wurde fristgerecht bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde vollständig gestellt.
-Versicherungsbestätigung liegt vor.
Folglich ist es seitens der Antragssteller erforderlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und der Versicherungsnachweis gem. § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG vorgelegt wird.
II. Munitionsbesitz
Es wird darauf hingewiesen, dass ein illegaler Munitionsbesitz nicht bereits dann vorliegt, wenn der Jagdschein verlängert wurde und lediglich die Eintragung in den Jagdschein als Erlaubnisdokument noch nicht erfolgt ist.
Zusammenfassend heißt es nun für die Jäger/innen, die den Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines gestellt haben, deren Jagdschein aber noch nicht verlängert wurde, dass vorzugsweise die fehlenden Unterlagen (Jagdschein im Original, Versicherungsbescheinigung, ggf. Lichtbild) zugesandt werden oder bei Terminbuchung (über den LINK Terminbuchung Jagdwesen ) mitgebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
Norbert Kortstegge