Herzlich willkommen beim Hegering Velen-Ramsdorf e.V.
Natürlich Jagen
Ohne die Jagd hätte der Mensch vor tausenden von Jahren nicht überlebt. Sie ist tief in uns verwurzelt. Draußen sein, frische Luft atmen, den Waldboden unter den Füßen spüren, Wild beobachten und Beute machen – das ist Jagd.
Naturverbunden. Verantwortungsvoll. Nachhaltig.
Wild- und Waldschule
Anfassen – na klar!
In der Wild- und Waldschule für Groß und Klein bieten wir Führungen für Kindergarten- und Schulkinder sowie für Erwachsene an.
Wie sieht eine Wildkatze aus? Warum ist Schwarzwild wichtig für den Wald? Wir geben die antworten in unserem "grünen Klassenzimmer".
Aktuelle Termine
Allen Mitgliedern des Hegeringes viel Waidmannsheil!
Am 30. Januar ist zusätzlich die Bejagung revierübergreifend auf Krähen und Tauben.
Im Anschluss am 30. Januar ist das Strecke legen geplant.
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation kann es kurzfristig zu Änderungen führen, diese werden hier
bekannt gegeben.
Info zu Gesellschaftsjagden in der Corona Situation:
Gesellschaftsjagden unter Coronabedingungen - Niederwildjagden untersagt
Zurzeit erreichen die untere Jagdbehörde des Kreis Borkens vermehrt Rückfragen, ob und in welchem Umfang aufgrund der aktuellen Corona-Schutzverordnung Jagdausübungen durchgeführt werden dürfen. Hierzu wird wie folgt unterschieden:
zulässige (privilegierte) Gesellschaftsjagden
Nach § 17 a Abs. 1 Landesjagdgesetz NRW handelt es sich um eine Gesellschaftsjagd, wenn mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. Eine Gesellschaftsjagd gilt grundsätzlich als Veranstaltung im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Nach § 13 Abs. 1 der Corona-Schutzverordnung sind alle Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 30. November 2020 untersagt. Hiervon ausgenommen sind nach § 13 Abs. 2 Ziffer 4 Corona-Schutzverordnung Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind. An diesen privilegierten Gesellschaftsjagden dürfen die erforderlichen Personenzahlen unter Einhaltung der Vorgaben der Corona-SchutzVO (§§ 2 – 4a) teilnehmen. Alle anderen Gesellschaftsjagden (z. B. auf Niederwild) sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
sonstige zulässige Jagdausübung unterhalb der Teilnehmerzahl einer Gesellschaftsjagd
Das Fachministerium wertet die Jagdausübung mit mindestens drei Personen i. d. R. als Versammlung im Sinne des § 13 CoronaSchutzVO. Diese sind ebenfalls bis zum 30. November 2020 untersagt. Im Ergebnis ist somit eine Jagdausübung mit bis zu zwei Personen zulässig, sofern es sich nicht um eine privilegierte Jagdausübung handelt.
Der Vorstand